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ZK1 2024 60

fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2024-05-28 · Deutsch GR
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Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 11. Mai 2024 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B. Am 13. Mai 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

16. Mai 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 17. Mai 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 beim Kantonsge- richt ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2024 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zu- stimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 27. Mai 2024 beim Kantonsgericht ein. E. Am 28. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 23. Mai 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 (Art. 434 ZGB; act. 04.4). Für die Beur- teilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubün- den einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Be- schwerde vom 16. Mai 2024 (Poststempel) erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am 11. Mai 2024 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung. Anlässlich der

E. 3 / 10 Hauptverhandlung weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass er nicht nur gegen die medikamentöse Behandlung sei, sondern auch gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung, weshalb diese aufgehoben ("gestrichen") werden müsse (act. 08, S. 6). Gemäss dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ wurde der Be- schwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik von dem behandelnden Arzt explizit auf die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ein- zureichen, hingewiesen (act. 04.2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom

16. Mai 2024 (Poststempel) richtet sich aber ausdrücklich nur gegen die Behand- lung ohne Zustimmung, obwohl die Frist für eine Beschwerde gegen die fürsorge- rische Unterbringung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung (28. Mai 2024) war die Beschwerdefrist für die für- sorgerische Unterbringung jedoch bereits abgelaufen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht weiter gefolgt werden. Es ist aber darauf hinzuwei- sen, dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person auch nach Ablauf der Beschwerdefrist die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB). 2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgut- achten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Mai 2024 vor (act. 07). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 08). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB).

E. 3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann

E. 3.2 Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Psychose bei Selbst- sowie Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.1). Der behandelnde Arzt in der Klinik B._____ diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20; act. 04.2). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gut- achten ebenfalls zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine akute Exazerba- tion einer paranoiden Schizophrenie vor, und bestätigt damit die Diagnose der Kli- nik B._____ (act. 07, Fragekatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 1). Der Behandlungsplan vom 13. Mai 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie in erster Linie mit Invega bis zu 12 mg/d oder Zyprexa bis zu 40 mg/d oder Rispe- ridon 12 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden Substanzen intramuskulär jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor mit einer sanften Steigerung der Ausgangsregelung in Abhängigkeit der psychi- schen Verfassung (act. 08). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 13. Mai 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom

13. Mai 2024 vorgesehen wurde (act. 01.1). Die Anordnung wurde unter anderem durch die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorlie- gend gegeben.

E. 4 Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem-

E. 4.1 Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 01.1). In ihrer Verfügung vom 13. Mai 2024 führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei psychotisch dekompen- siert mit formalgedanklichen Störungen, im Rahmen deren er als in- kohärent/zerfahren perseverierend und mit paranoiden Überzeugungen imponiere. Er sei im Rahmen der aktuellen Episode insbesondere verbal und physisch ag- gressiv und übergriffig, wie auch stark angespannt und unruhig. Zudem lasse er ein Gespräch nicht zu und er sei in seinem gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage, für sich selbst die Fürsorge zu tragen und die Konsequenzen und die Trag- weite seiner Handlungen und Entscheidungen einzusehen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich damit, dass die Medikamente mühsam seien und sie ihm die Energie raubten. Insbeson- dere wenn er sie am Morgen einnehme, fühle er sich den ganzen Tag, als sei er mit "Halbgas" unterwegs. Diese Symptome variierten jedoch, je nachdem, was gerade laufe. Am Abend seien die Medikament weniger störend, da sie dazu bei- tragen würden, dass er besser runterfahren könne. Zudem habe er nicht das Ge- fühl, dass er die Medikamente wirklich brauche (act. 10, S. 3). 4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge- fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb

E. 5 / 10 nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

E. 6 / 10

der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer

Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung

aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande-

re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19

ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-

buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,

BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).

4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Un-

terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose

mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen sei

(act. 01.1). Dr. med. C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass

bei Unterbleiben der Behandlung ein gesundheitlicher Schaden für den Be-

schwerdeführer drohe. Er weist dabei darauf hin, dass der Beschwerdeführer ei-

gentlich gerne ein normales Leben führen würde, er jedoch durch seine psycho-

tisch bedingten Symptome in den vergangenen Jahren Beziehungen, Arbeitsstel-

len und Wohnungen mehrfach verloren habe und erfahrungsgemäss jede erneute

Psychose den psychischen Gesamtzustand des Patienten schwäche und die

Chancen auf eine Heilung und Wiedereingliederung ins soziale Umfeld schlechter

würden, je länger die Psychose andauere (act. 07, Fragenkatalog Behandlung

ohne Zustimmung, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung hält der

Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der Psychose unter starker Anspan-

nung stehe, welche wahrscheinlich durch innere, wahnhaft bedingte Ängste, Miss-

trauen und Wahngedanken beeinflusst seien. In diesem Zustand sei der Be-

schwerdeführer unberechenbar, verhalte sich distanzlos und auch bedrohlich ge-

genüber verschiedenen Personen (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zu-

stimmung, Frage 4).

4.3.3. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptver-

handlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des

Kantonsgerichts dabei zumeist ruhig und reflektiert. Vereinzelt fielen seine Antwor-

ten jedoch auch gereizt und in leicht drohendem Ton aus. Insgesamt machte der

Beschwerdeführer, wenn auch etwas angespannt, einen kontrollierten Eindruck.

Die Ausführungen der Klinik B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei

ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands

des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse. Diese trete sowohl durch

selbst- als auch durch fremdgefährdendes Verhalten in Erscheinung. Aus einem

Bericht der Klinik B._____ vom 21. Mai 2024, in welchem sie sich zu der angeord-

neten Behandlung ohne Zustimmung äussert, geht hervor, dass sich der Be-

E. 7 / 10

schwerdeführer im Verlaufe seines Klinikaufenthaltes vermehrt verbal aggressiv,

beleidigend sowie provozierend zeigte. So musste er am 20. Mai 2024, nur einen

Tag, nachdem er auf den offenen Teil der Station verlegt wurde, aufgrund seines

distanzlosen, beleidigenden und bedrohenden Verhaltens wieder auf den ge-

schlossenen Teil der Station verlegt werden (act. 04). Der Beschwerdeführer be-

stritt während der Hauptverhandlung, dass er sich distanzlos und beleidigend ge-

genüber Dritten verhalten habe. Er betont hierzu aber gleichzeitig, dass er nicht

gewalttätig werde und sich stets auf verbale Äusserungen beschränke. Er habe

auf dem offenen Teil der Station seinen Standpunkt anbringen wollen (act. 10,

S. 3 f.). Es komme halt etwas zurück, wenn man in den Wald schreie (act. 10, S. 3

und 5). Für das Kantonsgericht ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des

Gutachters Dr. med. C._____, wonach bei unterbleibender Behandlung des Be-

schwerdeführers ein Schaden insbesondere für Dritte, aber auch den Beschwer-

deführer selbst drohe, nachvollziehbar. Daran kann auch der Einwand des Be-

schwerdeführers nichts ändern, der Gutachter habe dies gar nicht beurteilen kön-

nen, da er ihn gar nicht kenne. Auch wenn der Beschwerdeführer das Gespräch

mit Dr. med. C._____ nach kurzer Zeit abgebrochen hat, konnte sich der Gutach-

ter aufgrund der Beurteilung der Akten sowie des Gesprächs mit einer Pflegefach-

person ein nachvollziehbares Bild des Beschwerdeführers machen.

4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu-

stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art.

434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass

das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der be-

troffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in

Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten

hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung än-

dert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E.

7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit

und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren,

selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch-

ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434

ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge-

schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung

gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit

an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil-

ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die

Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass

die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung

E. 8 / 10

aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden

Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden

von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht,

wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot-

schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).

4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim-

mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und leh-

ne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krank-

heitsbedingten Gründen ab (act. 01.1). Auch gemäss dem Gutachter ist die Ur-

teilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftig-

keit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheitseinsicht, was

er explizit zum Ausdruck bringe, und er verneine auch seine Behandlungsbedürf-

tigkeit (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Be-

schwerdeführer verweigert gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte der

Klinik B._____ und dem Gutachter trotz intensiver Aufklärungen über deren Not-

wendigkeit die Medikation. Während der Hauptverhandlung betont der Beschwer-

deführer mehrmals selbst, dass er keine Medikamente brauche. Unter Berücksich-

tigung des aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, insbesonde-

re aufgrund seiner Unfähigkeit zur adäquaten Selbsteinschätzung sowie der feh-

lenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, ist davon auszugehen, dass der Be-

schwerdeführer aktuell in Bezug auf die vorgesehene medikamentöse Behandlung

urteilsunfähig ist. Die Beurteilung des Gutachters ist für das Kantonsgericht daher

nachvollziehbar.

4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver-

hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu-

stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass-

nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs.

2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder

mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene.

Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten

Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage

kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O.,

S. 7069 f.).

4.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner

Aufenthalt in der Klinik ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung

führen würde und andere weniger einschneidende Massnahmen als eine medika-

E. 9 / 10 mentöse Behandlung nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 01.1). Auch der Gutachter bestätigt, dass derzeit keine weniger ein- schneidende Massnahme als die medikamentöse Behandlung möglich sei (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 8). Der Beschwer- deführer erwähnte selber während der Hauptverhandlung auf Frage des Vorsit- zenden hin keine Alternative zur antipsychotischen Medikation. Auch auf die Frage hin, ob er sich ambulant behandeln lassen würde, antwortete er zögerlich und ab- geneigt. Er brauche das nicht, es sei eine Zeitverschwendung und zudem koste es ihn sowie auch seine Krankenkasse unnötig viel Geld (act. 10, S. 7). Er möchte, so scheint es, auf jegliche Behandlung verzichten. Für das Kantonsgericht ist mit- hin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der me- dikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan. 5. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, weil dieser eigenen Anga- ben zufolge seit ca. sechs Monaten arbeitslos ist und zum Bestreiten des Lebens- unterhalts während dieser Zeit sein Erspartes aufgebraucht hat (act. 10, S. 2). Un- ter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers recht- fertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwer- deverfahrens in der Höhe von CHF 2'812.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'312.00, vgl. zu letzteren act. 07.1) beim Kanton Graubünden.

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. Mai 2024 Referenz ZK1 24 60 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Schuler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 13.05.2024, mitgeteilt am 13.05.2024 Mitteilung

03. Juni 2024

2 / 10 Sachverhalt A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 11. Mai 2024 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B. Am 13. Mai 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

16. Mai 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 17. Mai 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 beim Kantonsge- richt ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2024 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zu- stimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 27. Mai 2024 beim Kantonsgericht ein. E. Am 28. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 23. Mai 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt. Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 (Art. 434 ZGB; act. 04.4). Für die Beur- teilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubün- den einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Be- schwerde vom 16. Mai 2024 (Poststempel) erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am 11. Mai 2024 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung. Anlässlich der

3 / 10 Hauptverhandlung weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass er nicht nur gegen die medikamentöse Behandlung sei, sondern auch gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung, weshalb diese aufgehoben ("gestrichen") werden müsse (act. 08, S. 6). Gemäss dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ wurde der Be- schwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik von dem behandelnden Arzt explizit auf die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ein- zureichen, hingewiesen (act. 04.2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom

16. Mai 2024 (Poststempel) richtet sich aber ausdrücklich nur gegen die Behand- lung ohne Zustimmung, obwohl die Frist für eine Beschwerde gegen die fürsorge- rische Unterbringung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung (28. Mai 2024) war die Beschwerdefrist für die für- sorgerische Unterbringung jedoch bereits abgelaufen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht weiter gefolgt werden. Es ist aber darauf hinzuwei- sen, dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person auch nach Ablauf der Beschwerdefrist die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB). 2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgut- achten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Mai 2024 vor (act. 07). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 08). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB). 3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann

4 / 10 die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgese- henen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebe- nen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die An- ordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). 3.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Psychose bei Selbst- sowie Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.1). Der behandelnde Arzt in der Klinik B._____ diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20; act. 04.2). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gut- achten ebenfalls zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine akute Exazerba- tion einer paranoiden Schizophrenie vor, und bestätigt damit die Diagnose der Kli- nik B._____ (act. 07, Fragekatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 1). Der Behandlungsplan vom 13. Mai 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie in erster Linie mit Invega bis zu 12 mg/d oder Zyprexa bis zu 40 mg/d oder Rispe- ridon 12 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden Substanzen intramuskulär jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor mit einer sanften Steigerung der Ausgangsregelung in Abhängigkeit der psychi- schen Verfassung (act. 08). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 13. Mai 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom

13. Mai 2024 vorgesehen wurde (act. 01.1). Die Anordnung wurde unter anderem durch die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorlie- gend gegeben. 4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem-

5 / 10 nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 4.1. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 01.1). In ihrer Verfügung vom 13. Mai 2024 führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei psychotisch dekompen- siert mit formalgedanklichen Störungen, im Rahmen deren er als in- kohärent/zerfahren perseverierend und mit paranoiden Überzeugungen imponiere. Er sei im Rahmen der aktuellen Episode insbesondere verbal und physisch ag- gressiv und übergriffig, wie auch stark angespannt und unruhig. Zudem lasse er ein Gespräch nicht zu und er sei in seinem gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage, für sich selbst die Fürsorge zu tragen und die Konsequenzen und die Trag- weite seiner Handlungen und Entscheidungen einzusehen. 4.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich damit, dass die Medikamente mühsam seien und sie ihm die Energie raubten. Insbeson- dere wenn er sie am Morgen einnehme, fühle er sich den ganzen Tag, als sei er mit "Halbgas" unterwegs. Diese Symptome variierten jedoch, je nachdem, was gerade laufe. Am Abend seien die Medikament weniger störend, da sie dazu bei- tragen würden, dass er besser runterfahren könne. Zudem habe er nicht das Ge- fühl, dass er die Medikamente wirklich brauche (act. 10, S. 3). 4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge- fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb

6 / 10 der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.). 4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Un- terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen sei (act. 01.1). Dr. med. C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass bei Unterbleiben der Behandlung ein gesundheitlicher Schaden für den Be- schwerdeführer drohe. Er weist dabei darauf hin, dass der Beschwerdeführer ei- gentlich gerne ein normales Leben führen würde, er jedoch durch seine psycho- tisch bedingten Symptome in den vergangenen Jahren Beziehungen, Arbeitsstel- len und Wohnungen mehrfach verloren habe und erfahrungsgemäss jede erneute Psychose den psychischen Gesamtzustand des Patienten schwäche und die Chancen auf eine Heilung und Wiedereingliederung ins soziale Umfeld schlechter würden, je länger die Psychose andauere (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung hält der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der Psychose unter starker Anspan- nung stehe, welche wahrscheinlich durch innere, wahnhaft bedingte Ängste, Miss- trauen und Wahngedanken beeinflusst seien. In diesem Zustand sei der Be- schwerdeführer unberechenbar, verhalte sich distanzlos und auch bedrohlich ge- genüber verschiedenen Personen (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zu- stimmung, Frage 4). 4.3.3. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptver- handlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des Kantonsgerichts dabei zumeist ruhig und reflektiert. Vereinzelt fielen seine Antwor- ten jedoch auch gereizt und in leicht drohendem Ton aus. Insgesamt machte der Beschwerdeführer, wenn auch etwas angespannt, einen kontrollierten Eindruck. Die Ausführungen der Klinik B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse. Diese trete sowohl durch selbst- als auch durch fremdgefährdendes Verhalten in Erscheinung. Aus einem Bericht der Klinik B._____ vom 21. Mai 2024, in welchem sie sich zu der angeord- neten Behandlung ohne Zustimmung äussert, geht hervor, dass sich der Be-

7 / 10 schwerdeführer im Verlaufe seines Klinikaufenthaltes vermehrt verbal aggressiv, beleidigend sowie provozierend zeigte. So musste er am 20. Mai 2024, nur einen Tag, nachdem er auf den offenen Teil der Station verlegt wurde, aufgrund seines distanzlosen, beleidigenden und bedrohenden Verhaltens wieder auf den ge- schlossenen Teil der Station verlegt werden (act. 04). Der Beschwerdeführer be- stritt während der Hauptverhandlung, dass er sich distanzlos und beleidigend ge- genüber Dritten verhalten habe. Er betont hierzu aber gleichzeitig, dass er nicht gewalttätig werde und sich stets auf verbale Äusserungen beschränke. Er habe auf dem offenen Teil der Station seinen Standpunkt anbringen wollen (act. 10, S. 3 f.). Es komme halt etwas zurück, wenn man in den Wald schreie (act. 10, S. 3 und 5). Für das Kantonsgericht ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des Gutachters Dr. med. C._____, wonach bei unterbleibender Behandlung des Be- schwerdeführers ein Schaden insbesondere für Dritte, aber auch den Beschwer- deführer selbst drohe, nachvollziehbar. Daran kann auch der Einwand des Be- schwerdeführers nichts ändern, der Gutachter habe dies gar nicht beurteilen kön- nen, da er ihn gar nicht kenne. Auch wenn der Beschwerdeführer das Gespräch mit Dr. med. C._____ nach kurzer Zeit abgebrochen hat, konnte sich der Gutach- ter aufgrund der Beurteilung der Akten sowie des Gesprächs mit einer Pflegefach- person ein nachvollziehbares Bild des Beschwerdeführers machen. 4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der be- troffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung än- dert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch- ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge- schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil- ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung

8 / 10 aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot- schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB). 4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und leh- ne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krank- heitsbedingten Gründen ab (act. 01.1). Auch gemäss dem Gutachter ist die Ur- teilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftig- keit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheitseinsicht, was er explizit zum Ausdruck bringe, und er verneine auch seine Behandlungsbedürf- tigkeit (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Be- schwerdeführer verweigert gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und dem Gutachter trotz intensiver Aufklärungen über deren Not- wendigkeit die Medikation. Während der Hauptverhandlung betont der Beschwer- deführer mehrmals selbst, dass er keine Medikamente brauche. Unter Berücksich- tigung des aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, insbesonde- re aufgrund seiner Unfähigkeit zur adäquaten Selbsteinschätzung sowie der feh- lenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer aktuell in Bezug auf die vorgesehene medikamentöse Behandlung urteilsunfähig ist. Die Beurteilung des Gutachters ist für das Kantonsgericht daher nachvollziehbar. 4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 4.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde und andere weniger einschneidende Massnahmen als eine medika-

9 / 10 mentöse Behandlung nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 01.1). Auch der Gutachter bestätigt, dass derzeit keine weniger ein- schneidende Massnahme als die medikamentöse Behandlung möglich sei (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 8). Der Beschwer- deführer erwähnte selber während der Hauptverhandlung auf Frage des Vorsit- zenden hin keine Alternative zur antipsychotischen Medikation. Auch auf die Frage hin, ob er sich ambulant behandeln lassen würde, antwortete er zögerlich und ab- geneigt. Er brauche das nicht, es sei eine Zeitverschwendung und zudem koste es ihn sowie auch seine Krankenkasse unnötig viel Geld (act. 10, S. 7). Er möchte, so scheint es, auf jegliche Behandlung verzichten. Für das Kantonsgericht ist mit- hin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der me- dikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan. 5. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, weil dieser eigenen Anga- ben zufolge seit ca. sechs Monaten arbeitslos ist und zum Bestreiten des Lebens- unterhalts während dieser Zeit sein Erspartes aufgebraucht hat (act. 10, S. 2). Un- ter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers recht- fertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwer- deverfahrens in der Höhe von CHF 2'812.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'312.00, vgl. zu letzteren act. 07.1) beim Kanton Graubünden.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: